Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1

Geltung

 

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers (AN) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der AN mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ bzw. „AG“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den AG, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der AN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert wiederspricht. Selbst wenn der AN auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche vorweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

Für alle Bauleistungen einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B (DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem AG wird erforderlichenfalls die VOB Teil B ausgehändigt.

 

  • 2

Angebot und Vertragsabschluss

 

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote des AN freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Weicht die Auftragsbestätigung  durch den AN von der Bestellung des AG ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des AG zustande.

 

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen AN und AG ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Stiftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des AN nicht berechtigt hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

  • 3

Preise und Zahlung

 

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

 

Ist die vertragliche Leistung vom AN erbracht, so ist die Vergütung sofort ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der AG bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.  Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs vorbehalten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des  AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Der AN ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt zu werden, welche die Kreditwürdigkeit des AG wesentlich zu mindern  geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des AN durch den AG aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

  • 4

Lieferung und Lieferzeit

 

Vom AN ist Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Der AN kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des AG – vom AG eine Verlängerung vom Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der AG seinen vertraglichen Verpflichtungen dem AN gegenüber nicht nachkommt.

 

Der AN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörung aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,  Streiks, rechtmäßige Aussperrungen) verursacht worden sind,  die der AN nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem AN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die  Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

 

Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die AN nicht zu vertreten hat, nicht zu den vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werde, so geht die Gefahr in dem  Zeitpunkt auf den AG über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der AN wird den AG unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des AG.

 

  • 5

Gewährleistung und Haftung

 

Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem AG die gesetzlichen Rechte zu.

 

Schadensersatzansprüche des AG wegen offensichtlicher Sachmängel des gelieferten Gegenstands sind ausgeschlossen, wenn er dem AG den Mangel nicht unverzüglich nach Lieferung der Ware oder Annahme der Leistung anzeigt.

 

Die Haftung des AN auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellung, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.

 

Über das vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossenen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen des AN oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

  • 6

Eigentumsvorbehalt

 

Der AN behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des AN gegen den AG aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig bestehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des AN in eine laufende Rechnung aufgenommen  wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange noch Forderungen des AN und der mit ihm verbundenen Firmen gegen den AG offenstehen.

 

Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den AN abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.

 

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände  vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe  des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenabreden, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den AN ab.

 

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes des Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.

 

Erfüllt der AG seine Verpflichtungen gegenüber dem AN nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der An unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem AG zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Die verstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

 

Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet.

 

Die beweglichen Teile der Liegerungen bleiben auch nach der Montage Eigentum des AN. Bei Zahlungsverzug ist der AN unwiderruflich ermächtigt, die beweglichen Teile auf Kosten des AG zurückzunehmen und dazu die Baustellte zu betreten.

 

  • 7

Kreditversicherung

 

Der AN ist bei einem namenhaften deutschen Kreditversicherer versichert. Ist der Kreditversicherer nicht zur Versicherung des AG bereit, kann der AN jederzeit schadenersatzfrei vom Auftrag zurücktreten.

  • 8

Schlussbestimmungen

 

Ist der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist  ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus des Geschäftsbeziehung zwischen dem AN und dem AG der Geschäftssitz des AN. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

Die Beziehungen zwischen dem AN und dem AG unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

 

Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

 

Wichtiger Hinweis:

 

Trotz sorgfältiger Arbeit lässt es sich, besonders bei Altbausanierungen, teilweise nicht vermeiden, dass Fliesenbeschädigungen in Küche, Bad usw. auftreten. Diese müssen ggf. bauseits beseitigt werden. Ebenso sind keine Malerarbeiten und sonstige nicht ausdrücklich aufgeführte Nebenarbeiten in den vereinbarten Preisen enthalten. Eine Haftung des AN besteht insoweit nicht.

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